Stand: Entwurf — noch nicht rechtlich freigegeben.
Dieses AGB-Gerüst enthält die branchenüblichen Regelungspunkte einer Personalüberlassungs-/Eventagentur. Inhalte, Fristen und Prozentsätze sind Platzhalter und müssen von eurem Rechtsberater festgelegt und geprüft werden — insbesondere Storno, Haftung und Überlassungsrecht.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der UNIKAT Personal & Service GmbH (im Folgenden „UNIKAT") und ihren Auftraggebern über die Bereitstellung von Promotion-, Event-, Service- und Modelpersonal. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.
Angebote von UNIKAT sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch UNIKAT zustande.
UNIKAT wählt das Personal aus, briefet es auf den jeweiligen Einsatz, stellt eine Ansprechperson und übernimmt die arbeitsrechtliche An- und Abmeldung sowie die Versicherung. Der Auftraggeber stellt die für das Briefing erforderlichen Informationen rechtzeitig bereit.
Es gelten die im Angebot genannten Sätze. Mehrstunden werden nach dem im Angebot ausgewiesenen Mehrstundensatz verrechnet. [Zahlungsziel zu ergänzen]
Stornostaffel festlegen — z. B. bis X Tage vor Einsatz kostenfrei, danach gestaffelt Y % / Z %.
Der Auftraggeber stellt am Einsatzort die notwendigen Rahmenbedingungen sicher (Zugang, Einweisung vor Ort, Pausenmöglichkeit, Arbeitssicherheit) und beachtet die geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften.
Fällt eine eingeteilte Person aus, sorgt UNIKAT für gleichwertigen Ersatz. Ein Anspruch auf eine bestimmte Person besteht nicht.
Haftungsumfang und -grenzen (leichte/grobe Fahrlässigkeit, Haftungshöchstbetrag, Versicherungsdeckung) rechtlich festlegen.
Bei Model- und Shootingeinsätzen sind Umfang, Dauer und Gebiet der Nutzungsrechte vorab im Angebot festzuhalten. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Falls gewünscht: Regelung zur direkten Anstellung von durch UNIKAT vermitteltem Personal (Vermittlungshonorar / Sperrfrist).
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Gerichtsstand ist [zu ergänzen — üblicherweise das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt]. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.